Das Originalformular der von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung per 10. September 2019 genehmigten Statuten:

HERUNTERLADEN

STATUTEN DES VEREINS ZUKUNFT LANDWIRTSCHAFT

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Arten der Mittel zur Erreichbarkeit des Vereinszwecks

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Mitgliederversammlung

§ 10 Aufgaben

§ 11 Leitungsorgan (Vorstand)

§ 12 Aufgaben des Leitungsorganes (Vorstandes)

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes)

§ 14 Rechnungsprüfer

§ 15 Schlichtungseinrichtung

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

§ 17 Personenbezogene Bezeichnungen

1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein trägt den Namen „Zukunft Landwirtschaft“ (ZVR: 1374316175) und hat seinen Sitz in Wundschuh. Der Tätigkeitsbereich des Vereines erstreckt sich auf die Republik Österreich. Die Errichtung von Filialen oder Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein ist gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und
wurde zu folgendem Zweck gegründet:

  • Betreiben der nachhaltigen Existenzsicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
  • Unterstützung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bei der Sicherung der Nahversorgung und Förderung der Regionalität zwecks Vermeidung von unnötigen Klimabelastungen durch lange Transportwege.
  • Unterstützung der Mitglieder bei rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere bei drohende Belastungen oder Gefährdungen ihrer Betriebe .
  • Mitarbeit bei rechtlichen Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft.
  • Förderung des Wissens um die Zusammenhänge land- und forstwirtschaftlicher Produktion mit der Natur und den künftigen Herausforderungen und Anforderungen.

§ 3 Arten der Mittel zur Erreichbarkeit des Vereinszwecks

Ideelle Mittel:

  • Ausarbeitung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks.
  • Vertretung der Interessen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gegenüber Behörden,
    sonstigen öffentlichen Stellen sowie generell der Öffentlichkeit.
  • Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit für die Land- und Forstwirtschaft.
  • Information der Mitglieder über die Aktivitäten des Vereins sowie über Entwicklungen,
    die die Land- und Forstwirtschaft betreffen.

Materielle Mittel:

  • Beitrittsgebühren
  • Mitgliedsbeiträge
  • Förderungen
  • Erlöse aus Veranstaltungen
  • Spenden und sonstige Zuwendungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich in vollem Umfang an der Vereinstätigkeit beteiligen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind jene Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die den Vereinszweck unterstützen und umsetzen wollen.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan (der Vorstand) endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Leitungsorganes (Vorstandes) durch die Mitgliederversammlung.
  4. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Leitungsorganes (Vorstandes) durch dieses. Die Mitgliedschaft wird aber dann erst mit der Entstehung des Vereins wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann zum Ende jedes Monats erfolgen. Er muss dem Leitungsorgan (Vorstand) aber mindestens 30 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies verspätet, so wird der Austritt erst zum nächsten Monatsende wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
  3. Das Leitungsorgan (der Vorstand) kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses – trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen – länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Das Leitungsorgan (der Vorstand) kann ein Mitglied aus dem Verein auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens ausschließen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorganes (des Vorstandes) beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Organe des Vereins:

  • die Mitgliederversammlung, siehe §§ 9 und 10
  • das Leitungsorgan (der Vorstand), siehe §§ 11,12 und 13
  • die Rechnungsprüfer, siehe § 14
  • die Schlichtungseinrichtung, siehe § 15

§ 9 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Leitungsorganes (Vorstandes) oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
  2. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan (Vorstand) schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzureichen.
  4. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  5. An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied – im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung – ist zulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 5) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
  7. Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist bei der ersten Wahl (Bestellung) von keinem Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht worden, so hat eine zweite engere Wahl unter jenen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, stattzufinden. Im Fall der Stimmengleichheit bei der zweiten Wahl (Bestellung) entscheidet das Los.
  8. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes) den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben

Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer
  2. Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr
  3. Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht bzw. des Rechnungsabschlusses (§ 12 lit. a)
  4. Entlastung des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer
  5. Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, sonstiger Ehrungen des Vereines sowie endgültige Entscheidung im Ausschlussverfahren gemäß § 6 (4).
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die freiwillige Auflösung des Vereins
  8. Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte.

§ 11 Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus:

  • Obmann/Obfrau
  • Obmann/Obfrau-Stellvertreter/in
  • Schriftführer/in
  • Schriftführer/in-Stellvertreter/in
  • Kassier/in
  • Kassier/in-Stellvertreter/in

Die Wahl von 6 Beiräten ist zulässig. Eine Funktionsperiode eines Leitungsorganes dauert 4 Jahre.

  1. Das Leitungsorgan (der Vorstand), das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung dafür in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan (der Vorstand) ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt aus oder wird es auf unvorhersehbar lange Zeit handlungsunfähig, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorganes (Vorstandes) einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  2. Das Leitungsorgan (der Vorstand) wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, darf das Leitungsorgan (den Vorstand) jedes sonstige Mitglied einberufen. Alle Mitglieder sind mindestens drei Werktage vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Einberufung hat unter Angabe des Zeitpunktes, Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Das Leitungsorgan (der Vorstand) ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  4. Das Leitungsorgan (der Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes) oder jenem Mitglied des Leitungsorganes (Vorstandes), das die übrigen Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) mehrheitlich dazu bestimmen.
  6. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstandes) auch durch Rücktritt (Abs. 7) oder durch Enthebung (Abs. 8).
  7. Die Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes) können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan (Vorstand), im Falle des Rücktrittes des gesamten Leitungsorganes (Vorstandes) an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 1) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
  8. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan (Vorstand) oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Leitungsorganes (Vorstandes) bzw. Mitgliedes des Leitungsorganes (Vorstandes) in Kraft.

§ 12 Aufgaben des Leitungsorganes (Vorstandes)

Dem Leitungsorgan (Vorstand) obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen all jene Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:

  • Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan (Vorstand) dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan (Vorstand) innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es muss aber zwölf Monate dauern.
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste
  • Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Leitungsorganes (Vorstandes)

  • Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes (Vorstandes) fallen, in eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes, in finanziellen Angelegenheiten des Obmannes und des Kassiers, sofern dies nicht in einer Geschäftsordnung bzw. Kassenordnung anders geregelt wird.
  • Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan (Vorstand).
  • Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Leitungsorganes (Vorstandes).
  • Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.
  • Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
  • Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen Anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen stets der Zustimmung des Leitungsorganes (Vorstandes) und der Rechnungsprüfer.

§ 14 Rechnungsprüfer

Eine Funktionsperiode des Rechnungsprüfers dauert 4 Jahre.

  1. Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf eine bestimmte Dauer (siehe oben) gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
  2. Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 13 Abs. 7) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan (Vorstand) und der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 6, 7 und 8 sinngemäß.

§ 15 Schlichtungseinrichtung

Die Schlichtungseinrichtung (das Schiedsgericht), als ordentliches Schiedsgericht gemäß § 577 ZPO, entscheidet über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.

  1. Jeder der beiden Streitteile bestimmt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden wählen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn die Wahl eines Vorsitzenden nicht zustande kommt, entscheidet zwischen den Vorgeschlagenen das Los.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, einer Berufung in das Schiedsgericht Folge zu leisten.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung hat über die Verwertung des – nach Abdeckung der offenen Verbindlichkeiten – verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen.
  3. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Auch einem neuen Verein, der ebenfalls gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgt, kann das Vermögen übertragen werden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung unter den Vereinsmitgliedern, ist ausgeschlossen.
  4. Das letzte Leitungsorgan (der Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Personenbezogene Bezeichnungen

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.